Privilegierte Wegehalterhaftung für Poller in Fußgängerzone

Liegenschaftsrecht Schadenersatzrecht Verkehrsrecht
Januar 2020


Gemäß § 1319a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet der Wegehalter für den Ersatz des Schadens, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, sofern der Wegehalter den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. § 1319 ABGB hingegen zielt auf die Haftung für Schäden ab, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau‑)Werks entstehen. Für die Haftung gemäß § 1319 ABGB genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.

Ist der Wegehalter gemäß § 1319a ABGB gleichzeitig als Besitzer eines im Zuge des Wegs bestehenden Bauwerks im Sinne des § 1319 ABGB zu werten, dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Bauwerke gegenstandslos sein.

Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als speziellere Norm (sog. „lex specialis“) anzusehen. D.h. § 1319a ABGB verdrängt in solchen Fällen die Anwendung des § 1319 ABGB; der Wegehalter haftet demnach nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat der OGH ausgeführt, dass es sich bei etwa kniehohen Marmorpollern, welche von einer Gemeinde auf ihrem Grund vor Geschäften mit Markisen zu deren Schutz aufgestellt wurden, um primär der Funktion als Verkehrsweg dienende und daher nach § 1319a ABGB zu beurteilende Einrichtungen handelt. Die Gemeinde haftet daher, etwa wenn ein Fußgänger über einen derartigen Poller stützt, lediglich nach der privilegierten Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB für grobe Fahrlässigkeit.