Räum- und Streupflicht auf Parkplatz

April 2017


Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet nach § 1319a Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Wegehalterhaftung kommt daher lediglich bei zumindest grober Fahrlässigkeit zur Anwendung.

„Weg“ im Sinne des § 1319a ABGB ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Unter den Begriff des „Weges“ fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Innerhalb eines abgezäunten Grundstücks befindliche Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil sie nicht von jedermann benützt werden dürfen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Postzusteller kam im Zuge des Postzustellvorganges auf einem asphaltierten Parkplatz auf einer Eisplatte zu Sturz, wodurch er schwer verletzt wurde. Der Postzusteller begehrte in weiterer Folge vom beklagten Wegehalter u.a. Schmerzengeld. Der Winterdienst beim Wegehalter ist so organisiert, dass ein Dritter mit der Schneeräumung des Betriebsareals beauftragt ist, der mit einem Traktor den Schnee vom Betriebsgelände entfernt und diesen auf große Haufen zusammenschiebt. Gestreut oder gesalzen wird der Parkplatz von den Mitarbeitern des Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Haftung des Wegehalters mangels Vorliegens von grober Fahrlässigkeit und führte in seiner Begründung zusammengefasst aus, dass der Parkplatz zwei bis drei Stunden vor dem Unfall mit Salz gestreut wurde. Generell gelte, dass die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht werde dann überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw. Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss; dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten könne eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nämlich nicht zugemutet werden.