Rauchen auf dem Balkon nur eingeschränkt möglich

Dezember 2016


Nach einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache kann das Rauchen auf dem Balkon einer Wohnanlage unter Umständen nur eingeschränkt möglich sein. Dieser Entscheidung des OGH lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der beklagte Autor ist Mieter einer Wohnung im 6. Stock in der Wiener Innenstadt und raucht täglich ein bis zwei Zigarren. Eine Zigarre raucht er regelmäßig zwischen Mitternacht und 2:00 Uhr früh. Der Beklagte raucht im Winter und bei Schlechtwetter bei geschlossenem Fenster und lüftet danach, im Sommer raucht er bei geöffnetem Fenster oder auf dem Balkon. Der Kläger bewohnt die Wohnung oberhalb des Beklagten und fühlt sich durch den Zigarrenrauch massiv beeinträchtigt.

In seiner rechtlichen Beurteilung führt der OGH aus, dass gemäß § 364 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen u.a. durch Rauch und Geruch insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.

Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit sei in größeren Städten vom betroffenen Stadtteil („Viertel“) auszugehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei der Kläger dem von der Wohnung des Beklagten ausströmenden Tabakgeruch in einer Weise ausgesetzt, die in ihrer Dauer (bis zu fünfeinhalb Stunden täglich) und Intensität (Zigarre) nicht mehr als ortsüblich bezeichnet werden kann.

Bei der Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung sei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Beeinträchtigten befindet, abzustellen. Nach Ansicht des OGH bewirkt der auf die Terrasse und in die Wohnung des Klägers (ein-)dringende Zigarrengeruch jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des ortsüblichen Gebrauches seiner Wohnung. Voraussetzung für eine wesentliche Beeinträchtigung sei jedoch das zeitliche Zusammentreffen des Zigarrenkonsums mit der Balkonnutzung und/oder dem Offenhalten von Balkontür und/oder Fenster des Klägers. So wie der Beklagte für sich grundsätzlich zu Recht in Anspruch nimmt, seine Wohnung im Rahmen des Mietvertrages nach seinen persönlichen Vorlieben und Bedürfnissen nutzen zu können, treffe dies ebenso auf den Kläger zu.

Der OGH gelangt daher einerseits zu dem Ergebnis, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die von seiner Wohnung ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen zu unterlassen, weil in diesen Jahreszeiten der durchschnittliche Wohnungsmieter üblicherweise bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Terrassentür schläft. Andererseits untersagte der OGH dem Kläger auch untertags zu bestimmten Zeiten (im Sommer etwa zwischen 8:00 und 10:00 Uhr, 12:00 und 15:00 Uhr sowie zwischen 18:00 und 20:00 Uhr) derartige Rauch- und Geruchsimmissionen.