Rückerstattung von Ausbildungskosten

Januar 2014

Gut ausgebildete Arbeitnehmer tragen regelmäßig entscheidend zum Erfolg eines Unternehmens bei. Arbeitgeber sind daher häufig daran interessiert, dass ihre Mitarbeiter Zusatzausbildungen absolvieren. Oftmals werden die Kosten einer solchen Ausbildung vom Arbeitgeber übernommen und der Arbeitnehmer zudem für die Dauer der Ausbildung – unter Fortzahlung des Lohnes – arbeitsfrei gestellt. Damit sich diese Investitionskosten für den Arbeitgeber lohnen, möchte er anschließend auch in den Genuss der erhöhten Qualifikation des Arbeitnehmers kommen. Durch die Zusatzausbildung erhöht sich aber auch der Marktwert des Arbeitnehmers, weshalb es immer wieder vorkommt, dass der Arbeitnehmer nach Absolvierung der Ausbildung zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt. Um dem vorzubeugen, kann der Arbeitnehmer vertraglich (schriftlich!) verpflichtet werden, dem Arbeitgeber die Ausbildungskosten – zumindest teilweise – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums (grundsätzlich höchstens fünf Jahre, in Ausnahmefällen acht Jahre) – gerechnet ab dem Ende der Ausbildung – beendet wird und der Arbeitnehmer die Beendigung zu verantworten hat. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen (etwa bei Vertragsbediensteten des Bundes).

Es können jedoch nur die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten von jenen Ausbildungen zurückverlangt werden, welche der Arbeitnehmer erfolgreich absolviert hat und die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten. Der Arbeitgeber kann auch den während der Ausbildung weiterbezahlten Lohn vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Weitere Voraussetzung ist aber, dass sich die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit fortlaufender Dauer des Arbeitsverhältnisses – gerechnet ab dem Ende der Ausbildung – verringert (sog. Aliquotierung). Zudem darf eine solche „Rückersatzklausel“ – wie jede Vereinbarung – nicht gegen die guten Sitten verstoßen (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 02./03. Dezember 2013).