Rücktrittsrecht bei Gutscheinen

Februar 2016


Der Erwerb und das Verschenken von Gutscheinen, insbesondere von Erlebnisgutscheinen oder für den Erwerb von Waren, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. In einer Entscheidung von 2012 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits ausgesprochen, dass das Recht, einen Gutschein einzulösen, grundsätzlich erst nach 30 Jahren endet. Zwar sei die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist zulässig, jedoch darf diese Fristverkürzung nicht sittenwidrig sein, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie die Geltendmachung des Anspruchs ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert. Je kürzer die Verfallsfrist ist, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein, wobei jedenfalls eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen sei.

In einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei online gekauften Gutscheinen das Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden kann. Konkret ging es hierbei um Gutscheine, die man bei einem online-Portal erwerben und beim jeweiligen Vertragspartner des online-Portales einlösen kann. Rechtlich verhält es sich dabei so, dass zwischen dem online-Portal und dem Erwerber des Gutscheines (meist Verbraucher) ein Kaufvertrag über den Gutschein zustande kommt, wobei das online-Portal dafür einstehen muss, dass das Partnerunternehmen die im Gutschein verbriefte Leistung gegenüber dem Erwerber erbringt.

Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) hat jeder Verbraucher das Recht, von einem im Fernabsatz (z.B. online, telefonisch, per e-mail) geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen – zurückzutreten. Dies gilt auch für Gutscheine, und zwar auch dann, wenn man den Gutschein bereits eingelöst und eine Ware bezogen hat. Anders verhält es sich jedoch bei Gutscheinen für Dienstleistungen, sofern man diese bereits in Anspruch genommen hat. Im Unterschied zu Warengutscheinen kann eine Dienstleistung nämlich nicht mehr „zurückgegeben“ werden.

Weiters hält der OGH fest, dass bei Freizeit-Dienstleistungen (z.B. Reisebuchung oder Theaterkarte) und bei Hauslieferungen (z.B. Bestellung einer Pizza) ebenfalls kein Rücktrittsrecht besteht, wenn solche Leistungen online bestellt werden.