Schadenersatz für erschossenen Luchs

Januar 2017


Gemäß § 181f Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte hat im Jahr 2013 einen geschützten Luchs erschossen, wofür der Beklagte gemäß § 181f StGB strafrechtlich verurteilt wurde. Die Nationalparkverwaltung des Nationalparks, aus welchem der Luchs stammte, forderte daraufhin die Kosten für die Wiederansiedlung eines Luchses in Höhe von € 12.101,-.

Strittig war, ob im vorliegenden Fall der Vermögensschaden des Nationalparks ersatzfähig ist oder nicht. Unter Vermögensschaden versteht man den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. Er liegt dann vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor. Nach ständiger Rechtsprechung macht die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (z.B. Eigentum) erfolgt, nur bei sittenwidrigem Verhalten des Schädigers, bei der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten oder bei Schutzgesetzverletzungen haftpflichtig. Bei Schutzgesetzverletzungen besteht eine Ersatzpflicht aber nur dann, wenn das Schutzgesetz die Verhinderung des eingetretenen Schadens zumindest mitbezweckt.

Im vorliegenden Fall kam der OGH zu dem Ergebnis, dass das Töten geschützter Tierarten nicht nur deshalb rechtswidrig ist, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb, weil die Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit diene § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten. Der OGH sprach daher dem klagenden Nationalpark, welcher zwar nicht Eigentümer des getöteten Luchses war, aber rechtlich doch zur Erhaltung von dessen Population verpflichtet ist, den Ersatz der Wiederansiedlungskosten zu.