Schadenersatz für Pflegekosten: Anspruch auf Bruttolohnkosten und Nachtzuschlag

Schadenersatzrecht
Mai 2022


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers kam es bei der Geburt der Tochter der Kläger im Krankenhaus der Beklagten 1995 zu einer durch Sauerstoffmangel bedingten Schädigung des Gehirns, die zu einer schweren Entwicklungsverzögerung sowie geistigen und körperlichen Behinderung der Tochter der Kläger führte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht strittig.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage den Ersatz der Pflegekosten ihrer Tochter insoweit, als sie die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Zweitklägers und pauschale Nachzuschläge für die Betreuungsleistungen beider Kläger betrifft.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben der Klage Folge. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen und führte in seinem Urteil aus, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 1325 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vom Schädiger auch die Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund notwendiger Beiziehung einer Pflegeperson zu ersetzen seien. Wenn ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten erbringt, um dessen unfallbedingt vermehrten Bedürfnisse zu befriedigen, geschehe dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten.

Der Schaden sei daher nicht objektiv abstrakt zu berechnen, sondern der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach‑ oder Arbeitsleistung der Vergütung zugrunde zu legen. Es sei daher festzustellen, welche Kosten durch die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte anfallen. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen komme noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Auch wenn als Kläger die die Pflege tatsächlich ausübenden Eltern auftreten, umfasse der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten, weil es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt, den der Schädiger zu ersetzen habe.

Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstgeberbeiträge) führte der OGH aus, dass der Geschädigte abstrakt jederzeit in die Lage versetzt werden soll, sich durch die vermehrten Bedürfnisse notwendige Leistungen entgeltlich auf dem freien Markt zu beschaffen, weshalb die Judikatur bei Ermittlung des Ersatzbetrags vom objektiven Wert der Pflege‑ und Betreuungsleistungen ausgehe. Abzustellen sei daher auf die Schaffung einer Ersatzlage aus Sicht des Geschädigten und nicht darauf, was der Pflegeperson verbleibt.

Da nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte dem diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ein Nachtzuschlag von € 28,44 pro Nacht gebührt, wenn Betreuungsstunden in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr erforderlich sind, gebühre den Klägern ebenfalls dieser Nachtzuschlag, da die Kläger festgestelltermaßen nachts zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens fünf- bis zehnmal aufstehen müssen, um mit ihrer Tochter auf die Toilette zu gehen. Nach Ansicht des OGH haben die Kläger daher sowohl Anspruch auf die Bruttolohnkosten als auch auf den Nachtzuschlag.