Schadenersatz wegen gefälltem Baum

Oktober 2018

Gemäß § 176 Abs 3 Forstgesetz 1975 haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Haftpflichtige den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin wurde durch einen vom Beklagten gefällten Baum schwer verletzt. Der Beklagte, welcher zur Einhaltung des (erhöhten) Sorgfaltsmaßstabs gemäß § 1299 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verpflichtet war, hat sowohl das Aufstellen einer Warntafel bergseits der Gefahrenstelle, obwohl der Baum auf den an einem sonnigen Maifeiertag erkennbar häufig begangenen Wanderweg fallen sollte, als auch die Überwachung des Gefahrenbereichs durch einen kurzen Kontrollblick und die Abgabe eines Warnrufs vor Setzen des Fällschnitts unterlassen.

Der OGH erblickte darin ein grobes Verschulden des Beklagten. Auch sei der Klägerin kein relevantes Mitverschulden anzulasten, wenn sie trotz wahrgenommenen – allerdings einem anderen Ort zugeordneten – Motorsägengeräusch auf dem Wanderweg weiterging, ohne sich durch Einsicht in das (allerdings teilweise nicht oder nur schlecht einsehbare) Gelände der Herkunft des Geräusches zu vergewissern. Mangels Hinweises auf die Forstarbeiten habe die Klägerin nämlich davon ausgehen dürfen, den Wanderweg gefahrlos benützen zu können. Auch habe das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Sägegeräusch nicht stets das Fällen eines Baums signalisiert, sondern auch bei sonstigen Holzarbeiten entsteht. Dem Klagebegehren (insbesondere Schmerzengeld) wurde daher vollumfänglich stattgegeben.