Scheidungsvergleich im Grundbuch

August 2016


Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentlich zugängliches Verzeichnis, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden.

Gemäß § 87 Abs 1 Grundbuchsgesetz (GBG) sind die Urkunden, auf Grund derer eine Eintragung erfolgen soll (z.B. Kaufvertrag), im Original beizulegen. Von jeder Urkunde, auf Grund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten, wobei diese Abschriften die sogenannte Urkundensammlung bilden, in welche jedermann Einsicht nehmen kann.

Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es oftmals zur Aufteilung und Übertragung von Liegenschaftseigentum. Sind sich die (vormaligen) Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig, können scheidungsrelevante Umstände (z.B. Unterhaltszahlungen, Obsorge von gemeinsamen Kindern, Übertragung von Liegenschaften, etc.) in einem Scheidungsvergleich geregelt werden. Für die Übertragung von Liegenschaftseigentum muss dann der Scheidungsvergleich dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden, welches eine Abschrift in der Urkundensammlung zurückbehält. Da Scheidungsvergleiche häufig sensible Informationen enthalten, wäre es für die betroffenen Personen manchmal von Vorteil, wenn lediglich der für die Liegenschaftsübertragung relevante Teil der Scheidungsvereinbarung dem Gericht vorgelegt werden müsste.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache wurde dem Grundbuchsgericht lediglich ein relevanter Auszug aus dem Scheidungsvergleich vorgelegt. Zusätzlich hat das Familiengericht, vor welchem der Scheidungsvergleich abgeschlossen wurde, bestätigt, dass der Auszug sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen umfasst.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs 1 GBG das Grundbuchgericht das Gesuch und die Beilagen genau zu prüfen hat und eine bücherliche Eintragung u.a. nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden begründet ist. Nach Ansicht des OGH kann das dafür funktionell nicht zuständige Familiengericht nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der vorgelegte Auszug tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält. Die Grundbuchseintragung wurde daher aufgrund des bloßen Auszuges nicht bewilligt.