Schwerer Unfall: Rangelei auf einer Badeinsel als sportähnliche Betätigung

Schadenersatzrecht
Oktober 2020


Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Entscheidend für die Frage, ob die Sonderregelungen für Sport zur Anwendung kommen, sind das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis über das damit verbundene Risiko. In einem solchen Fall schaffen die Beteiligten selbst eine Gefahrenquelle und nehmen in voller Eigenverantwortlichkeit die Risiken auf sich, die mit der Sportausübung bzw. dem Spiel zwingend verbunden sind.

In seiner kürzlich ergangenen Entscheidung zu 8 Ob 51/20p hatte der OGH folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Eine Gruppe ungefähr gleichaltriger Jugendlicher, darunter der damals 16-jährige Kläger, begab sich an einem Sommertag zum Schwimmen an einen Badesee. Dort alberten die Jugendlichen – so auch der Kläger – zunächst bei einem Sprungturm herum. Später ließen sich der Kläger und andere auf einem Surfbrett sitzend zu einer Badeinsel in der Mitte des Sees treiben. Auf der Badeinsel kam es wiederum zu freundschaftlichen Rangeleien, wobei die Beteiligten danach trachteten, einander ins Wasser zu werfen bzw. derartige Versuche abzuwehren. Ungefähr 10 bis 15 Minuten nach Eintreffen bei der Badeinsel schubste einer der Jugendlichen den Kläger in den See. Praktisch zeitgleich versuchte der Erstbeklagte, den Zweitbeklagten ins Wasser zu werfen. Beim Abwehrversuch hielt sich der Zweitbeklagte am Erstbeklagten fest. In der Folge fielen beide dort ins Wasser, wo gerade der Kläger auftauchte. Der Kläger wurde durch die Kollision schwer verletzt.

Der OGH beurteilte das Gerangel am See als eine sportähnliche Betätigung. Der Kläger hatte sich an den Rangeleien mit dem Ziel beteiligt, sich zum Spaß wechselseitig ins Wasser zu schubsen, ohne sich dabei verletzen zu wollen, wobei das Verletzungsrisiko den Jugendlichen hätte bewusst sein müssen und die Beklagten keine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger getroffen hat. Vor diesem Hintergrund wandte der OGH auf den Unfall die Sonderregelungen für die Sportausübung an und verneinte die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beteiligten. Dem Kläger stehen daher keine Schadenersatzansprüche zu.