Sind Hanfblüten „pflanzliche Raucherzeugnisse“?

August 2020


Einer kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Über den Geschäftsführer einer GmbH wurde als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen befugtes Organ der GmbH drei Geldstrafen zu jeweils € 250,- verhängt, weil er am 23. Mai 2018 in Graz durch Anbieten zum Verkauf in einem Automaten das Produkt „OG Kush“, das ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ sei, in Verkehr gebracht und dabei gegen drei Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) verstoßen hat.

Konkret habe


am Produkt der erforderliche Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ gefehlt;

seien durch die Angaben „CBD 5,69 %“ und „100 % Biological“ auf der Verpackung ein gesundheitlicher Nutzen beziehungsweise eine ökologische Eigenschaft suggeriert worden;

sei die an das Bundesministerium für Gesundheit zu erstattende Meldung unter anderem der Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen unterblieben.

Der Beschuldigte argumentierte in seiner Beschwerde damit, dass es sich bei dem unter dem Namen „OG Kush“ vertriebenen Produkt um getrocknete, indoor hergestellte CBD-reiche Hanfblüten handle, deren THC-Gehalt bei circa 0,2 % liege, und die er ausschließlich als „Aromaprodukt“ zur Verbesserung des Raumklimas verkaufe. Eine allfällige „Zweckentfremdung“ des Produkts durch das Rauchen könne nicht verhindert werden. Die vermeintlich inkriminierte Ware falle daher nach Ansicht des Beschuldigten per se nicht unter den Begriff des pflanzlichen Raucherzeugnisses iSd § 1 Z 1d TNRSG, sodass ihr Verkauf nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege und die gegenständlichen Übertretungen daher nicht vorlägen. Es sei zwar Tatbestandsvoraussetzung des pflanzlichen Raucherzeugnisses, dass dieses „mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann“. Wären darunter auch die gegenständlichen Hanfblüten subsumierbar, so würde dies den Verkauf von Waren des täglichen Lebens ad absurdum führen, weil man auch Kräuter, Gräser und Teesorten, ja sogar Pilze, Plastik, Fleisch, Glas, Schnittlauch etc. rauchen könne.

Der VwGH verdeutlichte in seinem Erkenntnis, dass es für die Qualifikation als „pflanzliches Raucherzeugnis“ nicht bloß auf die abstrakte Eignung, ob eine pflanzliche Substanz „faktisch geraucht werden kann“, ankommt. Ebenso wie eine Zigarette, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischer Weise dazu verwendet wird, geraucht zu werden, ist daher auch unter einem „pflanzlichen Raucherzeugnis“ ein unter anderem auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das – nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischer Weise (aber nicht zwingend) – zum Rauchen verwendet wird.

Da getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise – wenn auch nicht ausschließlich – zum Rauchen verwendet werden, handle es sich hierbei um „pflanzliche Raucherzeugnisse“ iSd § 1 Z 1d TNRSG. Die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe wurde daher vom VwGH bestätigt.