Skitouren: Wer haftet bei einem Unfall?

Schadenersatzrecht Skirecht
Januar 2023

Das Skitourengehen hat sich zunehmends zu einer Trendsportart entwickelt. Juristen werden daher auch immer häufiger mit Haftungsfragen im Falle von Unfällen konfrontiert. Die Gefahren beim Skitourengehen sind vielfältig. Sowohl im freien Gelände als auch auf Pisten kommt es jedes Jahr zu schweren und oftmals auch tödlichen Unfällen. Verunglückt ein einzelner Tourengeher im freien Gelände, wird im Regelfall kein Dritter hierfür verantwortlich gemacht werden können.

Anders sieht es freilich bei professionell geführten Skitouren aus. Einen Skiführer treffen – neben der Verpflichtung zur Erbringung der Hauptleistung (Führung der Skitour) – Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Teilnehmern. Verunglückt ein Teilnehmer, stellt sich die Frage, ob der Skiführer für den dem Teilnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) entstandenen Schaden (z.B. Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang, Unterhaltsansprüche, etc.) haftet. Dies könnte u.a. dann der Fall sein, wenn er den verunglückten Teilnehmer erkennbar überfordert oder bestimmte Gefahren (z.B. Lawinengefahr) zumindest fahrlässig falsch eingeschätzt hat.

Aber auch bei ungeführten Tourengemeinschaften bestehen wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. In diesem Fall kann es vor allem zu einer Haftung des sog. „Skiführers aus Gefälligkeit“ kommen. Eine derartige Haftung könnte einen erfahrenen Skitourengeher treffen, der einen anderen, weniger geübten Skitourengeher auf eine Tour mitnimmt. Wenngleich an einen „Skitourenführer aus Gefälligkeit“ nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Skiführer angelegt werden darf, erwaret die Rechtsprechung auch von einem solchen Skiführer jene Sorgfalt, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist. Vertragliche Vereinbarungen im Vorfeld und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für derartige Fälle könnten das Haftungsrisiko minimieren.

Bei Skitouren auf Skipisten wäre auch eine Haftung des Pistenbetreibers, eines Veranstalters (z.B. bei „Tourengeher-Abenden“) oder eines Gastwirts, in dessen Lokal der Skitourengeher einkehrt, denkbar.