Sturz eines Elternteiles auf Schulgelände – Haftung?

Juni 2018


Gemäß § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet jemand einem anderen für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes, wenn er einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist (Erfüllungsgehilfenhaftung). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt daher grundsätzlich eine Sonderrechtsbeziehung (z.B. Vertragsverhältnis) zwischen Schädiger und Geschädigtem voraus. Liegt keine Sonderrechtsbeziehung vor, haftet der Schädiger nur im Rahmen der sogenannten Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB, also nur dann, wenn sich der Schädiger einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient.

Eine zur Anwendung der – für den Geschädigten wesentlich günstigeren – Erfüllungsgehilfenhaftung führende Sonderverbindung wird in der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn die Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem im öffentlichen Recht begründet ist, der Inhalt dieser Rechtsbeziehung sich aber mit einer sonst privatrechtlichen deckt. Eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung liegt dann vor, wenn jemand etwa nicht bloß ein öffentliches Gebäude betritt, um es wegen seiner kulturellen Bedeutung zu besichtigen, sondern wenn er das Gebäude aufsucht, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um die Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Rechtsauskünften oder aus ähnlichen Gründen aufzusuchen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger brachte im Winter 2011 seinen damals 8‑jährigen Sohn in die öffentliche Volksschule. Beim Verlassen der Schule rutschte er auf einer vereisten Stufe aus und fiel die Außentreppe hinunter, wodurch er verletzt wurde. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Schulerhalter auch für das Verschulden des Schulwartes nach § 1313a ABGB haftet.

Der OGH führt in seiner Entscheidung aus, dass nach § 24 Schulpflichtgesetz die Eltern verpflichtet sind, u.a. für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Diese Bestimmung betreffe aber bloß die Pflicht der Erziehungsberechtigten, allgemein erzieherische Maßnahmen zu treffen, um den Schulbesuch des Schulpflichtigen an sich zu gewährleisten. Es werde damit aber nicht generell die Pflicht normiert, sein minderjähriges Kind bis zur Schulklasse oder bis zum Schultor zu begleiten. Der Kläger könne sich damit nicht auf seine allgemeine (zivilrechtliche) Fürsorge- und Aufsichtspflicht als Erziehungsberechtigter zur Begründung einer öffentlich‑rechtlichen Verpflichtung, die Außentreppe zur Schule an diesem Tag zu betreten, berufen. Die Erfüllungsgehilfenhaftung greift daher in diesem Zusammenhang nicht.

Da der Kläger jedoch auch vorgebracht hat, dass er die Schule im Zuge der Frühbetreuung für seinen Sohn aufgesucht habe und beim Verlassen der Schule auf der Außentreppe zu Fall gekommen sei, sei noch abzuklären, ob der Kläger verpflichtet war, die Schulde zu betreten, um das Kind zu übergeben, diesfalls die Erfüllungsgehilfenhaftung zur Anwendung gelangen würde. Die Rechtssache wurde daher zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.