Tiroler Dialekt für Wiener unverständlich: Haftung für Treppensturz!

Schadenersatzrecht
April 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger suchte, nachdem er mit einer Polterrunde bereits mehrere Lokale besucht und einige Bier sowie einen Schnaps konsumiert hatte, das Lokal des Beklagten auf. Das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung steht nicht fest, der Kläger war jedoch jedenfalls nicht mehr nüchtern.

Der Kläger erkundigte sich bei einer im Lokal des Beklagten anwesenden Person nach den Toiletten und verstand dessen – in starkem Tiroler Dialekt erteilte – Auskunft so, dass er die Treppe hinunter müsse, obwohl sich die Toiletten im Obergeschoss befinden. Nicht feststeht, ob es sich bei der gefragten Person um einen Kellner oder einen Gast handelte. Um zu den in das Ober- und Untergeschoss führenden Treppen zu gelangen, muss man vom Barbereich, in dem sich der Kläger aufhielt, in den hinteren Bereich des Lokals gehen. Man kommt dabei zuerst an der Treppe vorbei, die in das Untergeschoss führt, im Anschluss gelangt man zur Treppe in das Obergeschoss. Die Holztreppe in das Untergeschoss wurde vor mehreren Jahrzehnten errichtet. Sie ist verschlissen und die Stufen sind massiv abgetreten. Der Handlauf begann erst bei der dritten Stufe. In diesem Bereich funktionierte weder die „normale“ Beleuchtung noch die Notbeleuchtung, was dem Beklagten vom Personal bereits gemeldet worden war. Der Antritt der Treppe in das Untergeschoss wurde zwar durch die Beleuchtung des Lokals ausgeleuchtet, nicht jedoch die hinabführenden Stufen. Die Beleuchtung wird einmal pro Jahr von einer Fachfirma überprüft; einen Wartungsvertrag hatte der Beklagte nicht abgeschlossen. Festzuhalten ist jedoch, dass die Holztreppe in das Untergeschoss zu einem Lagerraum führt und deren Betreten durch Gäste nicht vorgesehen ist.

Der Kläger betrat die in das Untergeschoss führende Treppe, von der er – aufgrund der missverstandenen Auskunft – dachte, dass sie zu den Toiletten führt, vorsichtig und langsam. Es war in diesem Bereich zwar sehr dunkel, der Kläger ging aber davon aus, dass sich die Beleuchtung noch automatisch einschalten werde. Nach ein bis zwei Schritten trat der Kläger auf unebenen Untergrund und stürzte die Treppe hinunter, wodurch er schwer verletzt wurde.

Ursächlich für den Sturz war neben der fehlenden Beleuchtung auch der zunächst fehlende Handlauf sowie der Umstand, dass die Treppe gewunden war und sich ein nicht mehr feststellbares Material auf den ersten beiden Stufen befand. Ob sich der Unfall auch ohne die (dem Grad nach nicht feststehende) Alkoholisierung des Klägers ereignet hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Kläger begehrte den Ersatz des durch den Sturz verursachten Schadens (Schmerzengeld, Heilungskosten sowie sonstige unfallbedingte Aufwendungen) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftig daraus resultierende Spät- und Dauerfolgen. Er warf dem Beklagten vor, gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, dass der Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Grunde nach hafte.

Der OGH beschäftigte sich primär mit der Frage, ob der Kläger selbst sorglos aufgrund der Alkoholisierung und in weiterer Folge der Betretung einer unbekannten Holzwendeltreppe trotz Dunkelheit handelte. Nach § 1304 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann die Haftung eines Schädigers in jenem Ausmaß entfallen, in dem ein Verschulden von Seiten des Geschädigten bei einer Beschädigung mitgewirkt hat. Im Zweifel haften Schädiger und Geschädigter zu gleichen Teilen. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus. Vor allem wäre es nach Ansicht des OGH leicht möglich gewesen, sich im Lokal nochmals nach dem richtigen Weg zur Toilette zu erkundigen. Dies deshalb, da der Kläger Wiener war und die Auskunft in starkem Tiroler Dialekt erfolgte. Aus diesen Gründen war der OGH der Ansicht, den Kläger treffe aufgrund des Betretens der Treppe ein Mitverschulden von einem Drittel.