Tonüberwachung des untreuen Ehegatten

Januar 2014

Im Vorfeld von Ehescheidungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass ein Ehepartner seine bessere Hälfte unter Einsatz von versteckten Aufnahme- und/oder Abhörgeräten überwacht, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Ehepartner untreu ist. Das geheime Aufzeichnen oder Abhören von Gesprächen anderer Personen stellt jedoch nicht nur ein gerichtlich strafbares Vergehen dar, sondern kann auch maßgeblichen Einfluss auf ein (zukünftiges) Scheidungsverfahren haben, wie ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigt:

Die Ehegattin hatte Grund zur Annahme, dass ihr Ehemann, ein Arzt, untreu ist. Um Gewissheit zu erlangen, installierte sie ein Tonbandgerät im Dienstzimmer ihres Ehegatten. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass den untreuen Ehegatten – der zudem auch seine Unterhaltspflicht und den anständigen Umgang gegenüber seiner Gattin verletzt hat – zwar das überwiegende Verschulden trifft, jedoch die unrechtmäßige Tonbandüberwachung auch eine Eheverfehlung darstellt, welche zu einem (geringfügigen) Mitverschulden der Ehegattin führt. Begründend führte der OGH aus, dass ein Ehepartner, der berechtigte Zweifel an der Treue seines Partners hat, grundsätzlich ein gebilligtes Interesse habe, sich Klarheit über das Verhalten seiner (vermeintlich) besseren Hälfte zu verschaffen. Eine permanente Ton- und/oder Videoüberwachung sei ausnahmsweise aber nur dann gerechtfertigt, wenn es sich dabei um das „schonendste Mittel“ handelt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die bloße Überwachung durch einen Privatdetektiv nicht zielführend ist. Zudem war für die Ehegattin im vorliegenden Fall erschwerend, dass im Dienstzimmer des Ehegatten nicht nur Privatgespräche, sondern auch vertrauliche Patientengespräche aufgezeichnet wurden. Doch selbst wenn eine solche technische Überwachung – aus eherechtlicher Sicht – ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, kann das Verhalten gerichtlich strafbar sein (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 29./30. Jänner 2014).