Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Oktober 2015

Während bis Ende des Jahres bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen von Grundstücken samt darauf errichteten Gebäuden im weit gezogenen „Familienkreis“ die Grunderwerbsteuer (noch) vom dreifachen Einheitswert berechnet wird, wird die Grunderwerbsteuer in Zukunft auch im „Familienkreis“ vom – meist um ein Vielfaches höheren – Grundstückswert berechnet.

Die bestehenden Begünstigungen im Zusammenhang mit der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen werden von der Steuerreform 2015/2016 nicht berührt. Das bedeutet, dass der Betriebsfreibetrag von € 365.000 erhalten bleibt, sofern eine allfällige Gegenleistung des Übernehmers den einfachen Einheitswert des übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht übersteigt und der Erwerb innerhalb des begünstigten „Familienkreises“ stattfindet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist in solchen Fällen der einfache Einheitswert, vermindert um den Betriebsfreibetrag von € 365.000. Der Steuersatz beträgt 2 %.

Beispiel:

Ein Landwirt übergibt seinen Hof an seinen Sohn. Der Sohn räumt seinem Vater im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht im Hof ein. Der Einheitswert des Grundstückes beträgt € 100.000, der (kapitalisierte) Wert des Wohnrechtes beträgt € 80.000.

Da die Gegenleistung (Wohnrecht) geringer ist als der Einheitswert, kommt der Betriebsfreibetrag von € 365.000,00 zur Anwendung, welcher vom Einheitswert in Abzug zu bringen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist daher null. Demnach fällt auch keine Grunderwerbsteuer an.

Bei der Berechnung der Gerichtsgebühren (1,1 % der Bemessungsgrundlage) ist vom dreifachen Einheitswert des Grundstückes auszugehen, also von € 300.000. Ein Betriebsfreibetrag ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühren betragen daher € 3.300 (1,1 % von € 300.000).



Sind mehrere Kinder vorhanden, wird die Hofübergabe oftmals durch das Pflichtteilsrecht erschwert. Jedes Kind hat nämlich Anspruch auf den sogenannten „Pflichtteil“ am Vermögen des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt bei Kindern (und auch beim Ehegatten) die Hälfte dessen, was diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, also wenn kein Testament vorhanden ist, erhalten würden. Jedes pflichtteilsberechtigte Kind kann seinen „Pflichtteil“ aus dem Nachlassvermögen verlangen. Wurde das gesamte – oder ein Großteil am – Vermögen bereits zu Lebzeiten an ein anderes Kind übergeben, kann das „enterbte“ Kind grundsätzlich den (Schenkungs-)Pflichtteil vom beschenkten Kind verlangen. Da der Pflichtteil in Geld auszubezahlen ist, müsste diesfalls der Hof geschätzt werden, wobei grundsätzlich vom Verkehrswert auszugehen ist. Bei geschlossenen Höfen ist jedoch auf den (meist geringeren) Übernahmswert abzustellen und ist hierbei der Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ zu beachten. Der Übernahmswert ist demnach so festzusetzen, dass der Übernehmer „wohl bestehen kann“, den Betrieb also ohne wesentliche Beeinträchtigung fortführen kann.