Verantwortlicher Beauftragter für Verwaltungsstrafen

April 2016

Die nach außen zur Vertretung berufenen Organe einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer bei einer GmbH) sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Das bedeutet für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind, jeder Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist und im Falle der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift jeder dieselbe Strafe zu erwarten hat.

Gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind die zur Vertretung nach außen Berufenen jedoch berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen (z.B. Prokuristen oder Angestellte) zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Sind bei einer GmbH beispielsweise mehrere Geschäftsführer bestellt, ist es empfehlenswert, lediglich einen Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, weil dann im Falle der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift nur der verantwortliche Beauftragte bestraft wird. Ebenso ist es möglich, entsprechend der internen Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit entsprechend der internen Aufteilung auf die einzelnen Geschäftsführer zu übertragen. Damit die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wirksam erfolgt, muss nach der Rechtsprechung ein betreffendes „Beweisergebnis“ (z.B. eine schriftliche Vereinbarung) über die Bestellung aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung vorliegen.