Verfassungskonformität des Schulorganisationsgesetzes?

Juli 2020


Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip). Aus dieser Bestimmung folgt u.a. die Verpflichtung des Gesetzgebers, das Handeln der Verwaltung inhaltlich hinreichend zu bestimmen, weshalb gesetzliche Regelungen, die zu unbestimmt sind oder Verwaltungsorganen einen zu großen Spielraum einräumen, verfassungswidrig sind.

Die Bundesverfassung leitet demnach Gesetzgebung und Verwaltung durch das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG sowie die durch ein System verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gebildete Grundrechtsordnung. Das Legalitätsprinzip stellt somit Anforderungen an die gesetzliche Bindung der Verwaltung, während die Grundrechtsordnung gewährleistet, dass in den notwendigen Abwägungsprozessen mit öffentlichen Interessen die in einer liberalen Verfassungsordnung wesentlichen Interessen des Einzelnen berücksichtigt und die beteiligten Interessen angemessen ausgeglichen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) kommt es auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt.

Im Rahmen des Pädagogik Paket 2018 soll ab September 2020 u.a. das Schulunterrichtsgesetz geändert werden. Damit sollen auch die beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ eingeführt werden. Lehrerinnen und Lehrer sollen zukünftig in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nach einem Beobachtungszeitraum für die Schülerin oder den Schüler festlegen, nach welchem Leistungsniveau sie bzw. er zu unterrichten ist. Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens zwei Wochen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung pädagogischer Aspekte für die einzelnen Klassen und Pflichtgegenstände festgelegt. Ungeachtet des Umstandes, dass es fragwürdig erscheint, wie es Lehrerinnen und Lehrer möglich sein soll, in einem so kurzen Zeitraum Schülerinnen und Schüler einem ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungsniveau zuzuordnen, ergeben sich hinsichtlich der unbestimmten und nicht näher definierten Gesetzesbegriffe der Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ Bedenken in Hinblick auf das in Art 18 B-VG normierte Determinierungsgebot, weshalb die Verfassungskonformität des neuen Schulunterrichtsgesetzes zweifelhaft erscheint.