Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz

August 2016

Entsteht jemandem durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Schaden, haftet der Wegehalter für den Ersatz des Schadens, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen setzen.

Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Klägerin nahm an einer AMS-Schulungsmaßnahme teil. Anschließend ging sie über einen von der Veranstalterin der Schulung vermieteten Parkplatz, um den Weg zu ihrem eigenen Fahrzeug abzukürzen. Dabei stürzte sie über die umgelegte Parkplatzsperre und verletzte sich.

Der OGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es im Hinblick auf die guten Sichtverhältnisse und dem Umstand, dass mit solchen Hindernissen auf Parkplätzen auch von Fußgängern gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn nicht kontrolliert wird, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes durch den jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden.