Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden

August 2013

Mit der Entscheidung des OGH zu 8 Ob 14/13m, in welchem wir eine Seilbahngesellschaft vertreten haben, hat der OGH ausgesprochen, dass die Verkehrssicherungspflichten eines Spielgeländebetreibers nicht überspannt weren dürfen. Der Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der 7-jährige Kläger war in Begleitung seiner Mutter im eigens für Kinder eingerichteten Pistenbereich der Beklagten unterwegs und hat vor dem Unfall bereits mehrfach eine Schiwippe befahren, welche so konstruiert ist, dass sie beim Überfahren des Scheitelpunkts nach vorne kippt und danach mittels Schwerkraft wieder in die Ausgangsstellung zurückkehrt. Zum Unfallszeitpunkt versuchte der 7-Jährige hinter einem anderen Kind über die Wippe zu fahren. Er hielt dabei einen so kurzen Abstand ein, dass das Wippbrett seine Ausgangsstellung noch nicht wieder erreicht hatte, wodurch er auf Höhe seiner Unterschenkel gegen die Vorderkante des Geräts stieß und erheblich verletzt wurde. Der Kläger begehrte daher von der Seilbahngesellschaft als Betreiberin des Schigebietes Schmerzengeld.

Nachdem das Erstgericht die Klage abwies und das Berufungsgericht von einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ausging, musste schlussendlich der OGH angerufen werden. Dieser folgte unserer Argumentation und wies die Klage mangels Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ab. In seinem Urteil sprach der OGH aus, dass Wippen und Schaukeln, allgemein übliche Bestandteile der Einrichtung von Spielplätzen sind und ihre einfache Funktionsweise, aber auch das Wissen, dass es gefährlich ist, in den Bewegungsradius dieser Geräte zu laufen, bevor sie zum Stillstand gekommen sind, bereits zum Erfahrungsschatz von Kleinkindern gehört. Da das Berufungsgericht davon ausging, dass der Unfall durch eine Piktogrammtafel, auf welcher die Funktionsweise der Wippe dargestellt ist, hätte verhindert werden können, erwiderte der OGH entsprechend unserer Argumentation, dass von einem Kind, welches die Funktionsweise einer Wippe beim Anblick nicht versteht, auch nicht erwartet werden kann, dass es eine Erläuterung auf einer Piktogrammtafel verstehen und beachten würde. Da der Unfall durch eine solche Piktogrammtafel – und auch sonst durch zumutbare Maßnahmen – nicht hätte verhindert werden können, hat die beklagte Seilbahngesellschaft ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der OGH unseres Erachtens auch die Eltern in die Pflicht, deren Kinder bei der Ausübung des alpinen Schisports in einem höheren Maße zu beaufsichtigen bzw. sie mit den besonderen Geahren des Schisports vertraut zu machen.

Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung (mit Kommentierung unsererseits) finden Sie im Rechtspanorama der Presse vom 12.08.2013)