Verkehrssicherungspflichten von Beförderungsunternehmen

Verkehrsrecht
Januar 2019


Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Verkehrsmittels beim Abschluss eines Beförderungsvertrags in erster Linie nach Vertragsrecht. Für das Beförderungsunternehmen besteht die nebenvertragliche (ebenso wie die vorvertragliche und nachvertragliche) Verpflichtung, die Sicherheit der Fahrgäste und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Dazu zählt etwa auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen und vor allem für die Säuberung von Eis und Schnee zu sorgen. Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die in Rede stehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auch darauf, Zugänge oder Abgänge zu bzw. von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste erlaubt. Dies gilt nicht nur für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden. Dazu gehören etwa auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U‑Bahn (außerhalb der U‑Bahn‑Station), weil diese mit der gesamten U‑Bahn‑Station als Einheit betrachtet werden, wenn die zu befördernden Personen eine solche Vorrichtung überschreiten müssen bzw. Flächen und Anlagen, die funktionell zum U‑Bahn‑Bereich bzw. Bahnhofsbereich gehören.

Nach einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache können sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Eisenbahnunternehmens auch auf Flächen bzw. Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes beziehen, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden (z.B. Bahnhofsparkplatz). Ebenso hat der OGH bereits ausgesprochen, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers auch auf die den Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätze und die Zugangswege zu diesen erstrecken und diese Rechtsprechung auch auf Kundenparkplätze eines Einkaufszentrums anzuwenden ist, auch wenn diese nicht den einzelnen Geschäften im Einkaufszentrum zugeordnet sind.