Verkehrsüblichkeit von Außenklimaanlagen?

Allgemeines Zivilrecht Liegenschaftsrecht
Mai 2019


Gemäß § 9 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) hat der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern, wenn


die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,

die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,

die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,

der Hauptmieter die Kosten trägt,

durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,

durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,

die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.

In der Praxis ist meist entscheidungswesentlich, ob die Veränderung der Verkehrsübung entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Verweigert der Vermieter die Zustimmung trotzdem, obwohl er sie nicht verweigern dürfte, kann der Hauptmieter die Ersetzung der Zustimmung des Vermieters durch das Gericht verlangen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Mieterin stellte den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Vermieterin zur Errichtung und Installation eines Klimagerätes auf der Loggia ihrer Wohnung. Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die Genehmigung unter anderem voraussetze, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Zudem treffe den Mieter hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Weiters hänge die Frage, ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien.

Nach Ansicht des OGH ist die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Antragstellerin vorgenommene Installation einer Außenklimaanlage sei nicht als verkehrsüblich anzusehen, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes entspreche die Wohnung vor allem aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, habe die Mieterin nicht dargelegt. Aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit ergebe sich eindeutig, dass es dabei nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters ankommt. Der Antrag der Mieterin wurde daher mangels Verkehrsüblichkeit abgewiesen.