Verkürzung der Gewährleistungsfrist

Juli 2017


„Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht.“ Diese sowie die weiteren Bestimmungen in den §§ 922 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) legen fest, dass der Verkäufer dem Käufer dafür haftet, dass der Kaufgegenstand den vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (insbesondere Mängelfreiheit) entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.

Gemäß § 9 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Da das Verbraucherschutzrecht in der EU harmonisiert ist, legt der europäische Gesetzgeber Mindeststandards fest, welche die Mitgliedstaaten einzuhalten haben. Nach der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hat der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit, bei gebrauchten Gütern die vertragliche Fristverkürzung auf bis zu ein Jahr zuzulassen. Hiervon hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, und zwar kann gemäß § 9 KSchG bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

Nach einer kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Rechtssache unterscheidet die EU-Verbrauchsgüterkauf-RL zwischen zwei verschiedenen Fristen, und zwar erstens der Haftungsdauer, innerhalb deren der Mangel offenbar werden muss, um einen Gewährleistungsanspruch auszulösen, und zweitens der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs. Nach Ansicht des EuGH ermächtigt die EU-Verbrauchsgüterkauf-RL lediglich zur Verkürzung der Haftungsdauer auf ein Jahr, während die Verjährungsfrist nicht kürzer als zwei Jahre sein darf. Das bedeutet, dass selbst wenn die Gewährleistungsfrist im Einzelfall zulässigerweise auf ein Jahr reduziert wurde, Mängel, die innerhalb dieses Jahres (ab Lieferung) zum Vorschein treten, innerhalb der zwingenden Verjährungsfrist von zumindest zwei Jahren geltend gemacht werden können.