Vermittlungsprovisionen für Verkauf über „willhaben.at“

Dezember 2015

In einem unserer letzten Newsletter haben wir berichtet, dass der Provisionsanspruch des (Immobilien-)Maklers mit rechtswirksamem Vertragsabschluss entsteht und grundsätzlich auch der nachträgliche Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zur Aufhebung des Provisionsanspruches führt. Ein Provisionsanspruch kann zudem auch dann entstehen, wenn es von vornherein zu keinem Vertragsabschluss kommt, es jedoch eine ausdrückliche und schriftliche Provisionsvereinbarung für Fälle fehlenden Vermittlungserfolges gibt.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass ein Immobilienmakler auch dann Anspruch auf die vereinbarte Provision haben kann, wenn seine Tätigkeit für den Vertragsabschluss verdienstlich, wenn auch nur mitursächlich war. Der Entscheidung lag dabei nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der beklagte Eigentümer eines Hauses hatte der klagenden Immobilienmaklerin einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf seines Hauses erteilt. Auf ein von der Immobilienmaklerin geschaltetes Inserat meldeten sich die späteren Käufer, welche das Haus besichtigten, dieses jedoch mangels Einigung über den Kaufpreis nicht kauften.

Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrages inserierte der Eigentümer selbst sein Haus auf der Internetplattform „willhaben.at“. Die späteren Käufer traten daraufhin direkt mit dem Verkäufer in Kontakt und schlossen schließlich einen Kaufvertrag zu jenem Kaufpreis, welchen der Verkäufer gegenüber der Immobilienmaklerin zunächst noch abgelehnt hatte.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der beiden Untergerichte, welche der Ansicht waren, dass dem Immobilienmakler auch in diesem Fall ein Provisionsanspruch zusteht. Begründend führte der OGH aus, dass im Geschäftszweig der Immobilienmakler grundsätzlich dann von „Verdienstlichkeit“ auszugehen ist, wenn dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Käufer der Name des Kaufinteressenten namhaft gemacht wird. Die Kausalität (= Ursächlichkeit) zwischen der Maklertätigkeit und dem Vertragsabschluss gehe zudem nicht deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.