Verpflichtung zum Verbrauch des Urlaubes während Dienstfreistellung?

Arbeitsrecht
Mai 2021


Kommt es zur Kündigung oder Dienstfreistellung kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses, so wünschen sich Arbeitgeber häufig, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub in der verbleibenden Zeit aufbraucht. Sofern der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist, kommt es zu keinen Problemen. Fraglich ist aber, was gilt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen möchte und stattdessen Urlaubsersatzleistung fordert.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin stand vom 1. 5. 2019 bis 30. 4. 2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Beklagten. Am 4. 12. 2019 wurde sie für die restliche Dienstzeit dienstfrei gestellt. Die vom Beklagten angebotene Vereinbarung über den Verbrauch des Resturlaubs wurde von ihr abgelehnt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Klägerin vom Beklagten für den nicht verbrauchten Urlaub Urlaubsersatzleistung. Der Beklagte verweigerte diese Zahlung. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem zuständigen Gericht.

In seiner Entscheidung sprach der OGH aus, das bei der vorzeitigen Dienstfreistellung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ebenso wie bei einer Kündigung keine Pflicht des Arbeitnehmers besteht, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit aufzubrauchen. Die Klägerin hatte daher Anspruch auf Zahlung der Urlaubsersatzleistung.