Verschärfte (Informations-)Pflichten für Unternehmer

Juni 2014

Mit 13.06.2014 ist das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft getreten, mit welchem die Verbraucherschutzvorgaben der EU in Österreich umgesetzt wurden. Dabei ist es zu einigen bedeutenden Änderungen im österreichischen Verbraucherrecht und in diesem Zusammenhang zu einer weiteren Verschärfung unternehmerischer Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Aufklärung von Konsumenten, gekommen. Die wichtigsten Neuerungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden:

Mit dem VRUG wurde u.a. das „Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)“ eingeführt. Die neu eingeführten Regelungen dieses Gesetzes gelten für Fernabsatzverträge sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (sog. Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte). Im Unterschied zum im KSchG geregelten „Haustürgeschäft“ kommt ein Verbraucher selbst dann in den Genuss der neuen (verbraucherfreundlicheren) Bestimmungen, wenn der Verbraucher den Geschäftsabschluss – außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers – selbst angebahnt hat. Zwar werden die das „Haustürgeschäft“ regelnden Bestimmungen grundsätzlich durch die neuen Bestimmungen über das „Auswärtsgeschäft“ ersetzt, die Regelungen über das Haustürgeschäft kommen jedoch insbesondere dann weiterhin (subsidiär) zur Anwendung, wenn ein Geschäft unter einen Ausnahmetatbestand des FAGG fällt und daher nicht vom FAGG erfasst wird.

Zwar war ein Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften auch nach der bisherigen Rechtslage verpflichtet, einem Verbraucher vor Vertragsabschluss zahlreiche Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. wesentlichen Eigenschaften des Produktes, allfällige Lieferkosten, etc.), jedoch wurden diese vom Unternehmer zu erfüllenden Informationspflichten nunmehr wesentlich erweitert (z.B. Hinweis auf das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte).

Von besonderer Bedeutung ist insbesondere auch die Verpflichtung des Unternehmers, bei Bestehen eines Rücktrittsrechtes dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular, welches sich im Anhang des FAGG befindet, zur Verfügung zu stellen (etwa auf der Website). Zudem wurde die Rücktrittsfrist bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften auf 14 Tage verlängert. Das bedeutet, dass ein Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag (insbesondere bei Vertragsschluss über Internet oder Telefon) oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Kaufverträgen ab jenem Zeitpunkt zu laufen, an welchem der Verbraucher Besitz an der bestellten Ware erlangt. Weist der Unternehmer nicht auf das Rücktrittsrecht hin, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf 12 Monate und 14 Tage (bisher 3 Monate).

Wir empfehlen daher insbesondere Unternehmern, welche Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäfte abschließen, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zu adaptieren und der neuen Rechtslage anzupassen.