Verschuldensteilung zwischen zwei Betrunkenen

Juli 2018


In einer im letzten Jahr vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hatte sich der OGH mit der Verschuldensteilung zwischen einem alkoholisierten Fahrzeuglenker und einem alkoholisierten Fußgänger zu befassen, zumal im Rahmen einer Kollision zwischen den Beiden der Fußgänger verletzt wurde.

Während dem Fahrzeuglenker eine Alkoholisierung von 1,24 Promille und eine Reaktionsverspätung von 2,2 Sekunden zur Last fiel, war der Fußgänger mit 1,61 Promille alkoholisiert und hat dieser – bei Dunkelheit und Regen – gegen § 76 Abs 4 lit b) Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Nach dieser Rechtsnorm dürfen Fußgänger, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht hielten eine Verschuldensteilung von 1:1 für angemessen. Der verletzte Fußgänger ist hingegen der Ansicht, dass den Fahrzeuglenker ein Mitverschulden von zwei Drittel trifft, weshalb dieser eine Revision an den OGH erhoben und eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Fahrzeuglenkers angestrebt hat.

Der OGH wies die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Frage, ob eine Verschuldensteilung angemessen ist, eine Ermessensentscheidung sei, bei der im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen sei. Nach Ansicht des OGH seien die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, weshalb es bei einer Verschuldensteilung von 1:1 blieb.