Verwendung von Facebook-Fotos durch Drittmedien unzulässig

Mai 2016


Mit der Veröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass die betreffenden Inhalte – je nach den Privatsphäre-Einstellungen – einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer des sozialen Netzwerks zugänglich sind. Darüber hinaus wird der Nutzer auch mit einer Verwendung der Fotos im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen oder ähnlichem rechnen. Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung der Fotos auf andere Medien rechnen.

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich klargestellt hat, können an dieser Beurteilung auch die Geschäftsbedingungen von Facebook nichts ändern. Dort sei zwar die Rede davon, dass eine „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte“ an Facebook übertragen wird und bei „öffentlichen“-Profilen alle Personen, und zwar auch Personen, welche Facebook nicht nutzen, auf die veröffentlichten Informationen zugreifen können, jedoch werde durch diese Formulierung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Zustimmung zur Veröffentlichung geposteter Inhalte in einem anderen Medium erteilt wird.

Die Formulierung der Geschäftsbedingungen, dass Dritte auf die Inhalte zugreifen „können“, kann nämlich auch als (zutreffender) Hinweis auf die diesbezügliche faktische Möglichkeit verstanden werden, bringt aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Dritten eine derartige Nutzung auch gestattet ist. Im Übrigen erstreckt sich die Zustimmung im Rahmen der AGB lediglich auf die Zurschaustellung der Bildnisse in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und ähnlichem. Die Veröffentlichung auf fremden Websites oder im Rahmen anderer Medien ist von dieser Zustimmung aber nicht gedeckt.