Videoüberwachung aus Fahrzeug unzulässig

Oktober 2016


In unserem Newsletter-Beitrag „Unzulässigkeit einer ‚Crashcam‘“ haben wir im Juni 2015 berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kürzlich entschieden hat, dass in Fahrzeugen montierte Kameras, welche das Verkehrsgeschehen zum Zwecke der Beweissicherung bei Verkehrsunfällen filmen und bei Bedarf speichern (sog. „Crashcams“ oder „Dashcams“), unzulässig sind, weil sie gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) verstoßen.

Da der BVwG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen hat, hat sich nunmehr der VwGH mit dieser Angelegenheit befasst und die Entscheidung des BVwG im Wesentlichen bestätigt.

Im Unterschied zu den Vorinstanzen hat der VwGH die Zulässigkeit von Crashcams aber nicht schon deshalb verneint, weil es an einer rechtlichen Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung fehlte. Nach Ansicht des VwGH kann aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob zum überwachten Objekt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers (= derjenige, der Daten aufzeichnet bzw. verarbeitet) besteht. Dies sei bei einer Crashcam mit Speichermöglichkeit, die in einem Fahrzeug zur „Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ angebracht ist, zwar zu bejahen. Die vorliegende Datenanwendung sei aber dennoch unzulässig. Für die Zulässigkeit der Überwachung sei nämlich auch Voraussetzung, dass der Eingriff in das Datenschutzrecht unter Anwendung der gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt und damit verhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall könne aber die dauerhafte Speicherung von Bilddaten u.a. durch das Auslösen eines sogenannten „SOS-Button“ erfolgen und dieser könne jederzeit (somit offenbar ohne Einschränkung) betätigt werden. Schon aus diesem Grund sei ausgeschlossen, derartige Crascams als gelindestes Mittel im Sinne des DSG 2000 anzusehen.