„Vom Winde verweht“

Januar 2014


Ein etwas kurioser Fall ereignete sich Ende November 2008 in Wien. Eine Frau (durchschnittlicher Statur) wurde auf dem Weg zu ihrer Wohnung von einer Windböe erfasst und mit Kopf und Schulter gegen eine Betonwand geschleudert, wodurch sie unter anderem eine Gehirnerschütterung und einen Armbruch erlitt. Die geschädigte Dame brachte daraufhin eine Klage gegen die Stadt Wien ein (vgl. OGH 1 Ob 177/13f) und stützte ihr Klagebegehren auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB sowie das Amtshaftungsgesetz (AHG).

§ 1319a ABGB normiert eine Haftung des Wegehalters, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Halter des Weges den mangelhaften Zustand grob fahrlässig verschuldet hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte dazu aus, dass ein Wegehalter nach § 1319a ABGB auch dann haftet, wenn er atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt oder nicht als solche kenntlich macht. Nach den getroffenen Feststellungen des Erstgeriches herrschten am Unfallstag außergewöhnliche Windverhältnisse, wie sie nur etwa alle fünf Jahre vorkommen. Diese sturmartig auftretenden Böen seien jedoch für die Stadt Wien nicht augenscheinlich gewesen, weshalb der OGH – zu Recht – keine grobe Fahrlässigkeit annahm. Auch das Fehlen eines Warnschildes („Seitenwind“) änderte nichts an der diesbezüglichen Rechtsansicht des OGH.

Die Klägerin stützte ihren Schadenersatzanspruch auch auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) und führte diesbezüglich aus, dass die Windböen durch die in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Gebäude (insbesondere ein Hochhaus) verstärkt und die Baubewilligungen für diese Gebäude zu Unrecht erteilt worden seien. Auch in diesem Punkte folgte der OGH nicht der Argumentation der Klägerin, sondern verneinte auch eine Haftung nach dem AHG.

Zusammenfassend konnte der OGH also kein Fehlverhalten seitens der Stadt Wien erblicken, weshalb das Klagebegehren (Schmerzengeld, etc.) vollinhaltlich abgewiesen wurde.