Voraussetzungen für Schenkungswiderruf

Januar 2017


Gemäß § 948 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter grobem Undank wird nach § 948 zweiter Satz ABGB eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche derart schwer wiegt, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann. Voraussetzung des Widerrufs einer Schenkung wegen Undanks ist daher, dass sich der Geschenknehmer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass auch das Delikt der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Strafgesetzbuch (StGB) zum Widerruf einer Schenkung führen kann. Nach Ansicht des OGH wird der Tatbestand des § 107a StGB nur dann erfüllt, wenn das Opfer aufgrund der beharrlichen Verfolgung in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor. Die beharrliche Verfolgung muss zudem geeignet sein, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen, was nach Ansicht des OGH zur bei schwerwiegenden Eingriffen der Fall sein wird.

Doch selbst wenn der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung verwirklicht wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses strafbare Verhalten auch den Widerruf einer Schenkung rechtfertigt. Es sei nämlich nicht jede strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen, sondern nur eine solche Handlung, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen. Insbesondere sei – so der OGH – auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker eine Kränkung zuzufügen.