Warnpflicht eines Fachunternehmens für Baugrubensicherung

Allgemeines Zivilrecht Liegenschaftsrecht
Dezember 2018


Nach § 1168a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller (Auftraggeber) gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. „Offenbar“ im zitierten Sinn ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss, wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat.

Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf den Werklohn, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Ein allfälliges Mitverschulden des Werkbestellers führt nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens.

Nach einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat sich ein mit der Baugrubensicherung beauftragtes Fachunternehmen über den Inhalt des Baubewilligungsbescheides für das Bauvorhaben zu informieren, zumal dies dem Stand der Technik entspricht. Dies gehöre zu den standardgemäßen Informationspflichten eines mit einer Baugrubensicherung beauftragten Fachunternehmens, weil im Baubescheid für die Ausführung relevante behördliche Vorschreibungen enthalten sein können. Im Falle der Abweichung vom Baubescheid sei das Werkunternehmen sodann verpflichtet, auf die Einhaltung der im Baubescheid genannten Auflagen durch den Bauherrn zu drängen. Eine Warnung im Sinne des § 1168a ABGB müsse zudem erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte, wobei im Falle eines hohen Schadensrisikos ein strengerer Maßstab anzulegen sei.