Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers

Januar 2016


Gemäß § 1168a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn sein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Werkbesteller (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten „Stoffes“ oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Werkbestellers misslingt, wenn er den Werkbesteller nicht gewarnt hat. Diese Warnpflicht des Werkunternehmers besteht jedoch dann nicht, wenn die Gründe, auf Grund derer das Werk misslingt, in die Sphäre des Werkbestellers fallen und nicht offenbar zutage getreten sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer kürzlich entschiedenen Rechtssache mit dieser Thematik auseinander zu setzen, wobei der Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Der klagende Eigentümer eines Grundstücks beauftragte das beklagte Spezialtiefbauunternehmen mit der Sanierung seines Wohn- und Geschäftshauses, zumal am Gebäude schwere Setzungen aufgetreten waren. Insbesondere wurde das Spezialtiefbauunternehmen mit dem Unterfangen der Fundamente unter Verwendung eines Düsenstrahlverfahrens beauftragt. Die Arbeiten mussten jedoch vorzeitig abgebrochen werden, weil während der Ausführung starke Gebäudesetzungen auftraten. Das Problem der geologischen Instabilität des Untergrundes war vor Beginn der Sanierungsarbeiten nicht nur offensichtlich, sondern die Beherrschung dieser Zustände war gerade Inhalt des mit dem beklagten Spezialtiefbauunternehmen abgeschlossenen Werkvertrages. Nach Ansicht des OGH wäre es aber Sache des beklagten Spezialtiefbauunternehmens gewesen, angesichts der bekannten Gegebenheiten die Durchführbarkeit der Sanierung zu beurteilen und vor erkennbaren Gefahren zu warnen. Da das beklagte Spezialtiefbauunternehmens dies unterlassen hat und keine Obliegenheitsverletzung des klagenden Eigentümers festgestellt werden konnte, muss das Spezialtiefbauunternehmens für sämtliche von ihm verursachten Sanierungskosten aufkommen.