Wirksame Einwilligung bei ästhetischer Operation

Oktober 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin unterzog sich am 17.06.2014 beim Beklagten einer kosmetischen Operation. Dabei wurde eine Bruststraffung lege artis durchgeführt. Eine Woche nach dem Eingriff traten bei der Klägerin Schmerzen auf; es trat Wundflüssigkeit aus, was der Beklagte allerdings als unbedenklich bezeichnete. Nach einem weiteren Besuch in der Praxis des Beklagten fuhr die Klägerin auf Urlaub, musste diesen aber nach einer Woche abbrechen, weil eine Wundheilungsstörung aufgetreten war. Dabei handelt es sich um eine eingriffstypische und häufig auftretende Komplikation. Da der Beklagte nicht erreichbar war, begab sich die Klägerin zur Nachbehandlung in ein Krankenhaus, wo die Wunde gesäubert und die Klägerin medikamentös behandelt wurde. Ende August 2014 unterzog sich die Klägerin im Krankenhaus einer Nachoperation. Sie macht Schmerzengeld, Nachbehandlungskosten und die Kosten einer Haushaltshilfe geltend; außerdem begehrt sie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aufgrund der Operation.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verneinte einen Aufklärungsfehler des Beklagten; die Aufklärung sei umfassend erfolgt. Das Berufungsgericht bejahte eine Haftung des Beklagten, weil die Klägerin nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt habe.

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) anzuwenden sei. Gemäß § 6 Abs 1 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation nur durchgeführt werden, wenn die Patientin nach umfassender ärztlicher Aufklärung ihre Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Das Gesetz spreche ausdrücklich von „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung, woraus zu schließen sei, dass die Zwei-Wochen-Frist erst zu laufen beginnt, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff. Letzte Aufklärung habe im vorliegenden Fall (erst) unmittelbar vor der Operation stattgefunden. Damit sei aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt, weil die Zwei-Wochen-Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zur Operation nicht eingehalten wurde, nicht zu beanstanden.

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist und sich bloß das gewöhnliche Operationsrisiko verwirklichte. Dem Arzt steht lediglich der Beweis offen, dass der Patient auch bei rechtzeitiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.