Wohngebäude in der Landwirtschaftsversicherung
Für ein fast ausschließlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken (Fremdenbeherbergung) genutztes Gebäude besteht kein Versicherungsschutz in der Landwirtschaftsversicherung. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden, wobei dieser Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Die klagenden Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft haben bei der beklagten Versicherung eine Landwirtschaftsversicherung mit der Bezeichnung „Profi-Paket für Landwirte“ abgeschlossen, welche auch eine Feuerversicherung beinhaltet. Entsprechend der Versicherungspolizze sind alle „Wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäude, das landwirtschaftliche Inventar und die Erntefrüchte (= Basisdeckung) der versicherten Landwirtschaft“ gemäß den weiteren Versicherungsbedingungen versichert.
Auf der Liegenschaft der Kläger befindet sich das von den Klägern bewohnte „neue“ Bauernhaus und das unmittelbar daneben liegende „alte“ Bauernhaus. Letzteres wurde im Jahr 2014 bei einem Brand völlig zerstört. Im abgebrannten Bauernhaus wurden nur zwei Räume landwirtschaftlich genutzt. Im Übrigen wurde dieses Haus, in dem sich 10 Zimmer mit insgesamt 22 Fremdenbetten befanden, an Feriengäste vermietet.
Nach dem Inhalt der Versicherungspolizze über die Landwirtschaftsversicherung sind alle Wohngebäude versichert, wobei in den maßgebenden Versicherungsbedingungen der Begriff „Wohngebäude“ nicht näher definiert wird. Damit komme es – so der OGH – entscheidend auf den Vertragszweck an, der hier in der Versicherung einer Landwirtschaft gelegen sei. Vor diesem Hintergrund müssen Objekte, um vom Versicherungsschutz umfasst zu sein, der Landwirtschaft zugeordnet sein, wobei zu einem Landwirtschaftsbetrieb unter dem Gesichtspunkt des „Wohnens“ nur Gebäude gehören, die den (dringenden) Wohnbedarf der Bauernfamilie und (allenfalls) weiterer landwirtschaftlicher Mitarbeiter abdecken. Die Fremdenbeherbergung stelle aber zweifellos keine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn dar. Da im abgebrannten „alten“ Bauernhaus nur zwei Räume bzw. deutlich weniger als 10% der Nutzfläche landwirtschaftlich genutzt wurden, das Gebäude sohin fast ausschließlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken als Feriengästehaus genutzt wurde, ist es von der Landwirtschaftsversicherung nicht umfasst, weshalb eine Deckung für den Brandschaden zu Recht verweigert wurde.