Zahlscheingebühr häufig unzulässig
Gemäß § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist die Erhebung von Entgelten durch einen Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Diese Bestimmung war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH), welcher folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Eine Versicherung hat ihren Kunden, ohne dass dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern vorgesehen war, eine Gebühr verrechnet, wenn diese für die Bezahlung der Versicherungsprämien Zahlscheine verwenden. Bei der Verwendung anderer Zahlungsarten (z.B. Überweisungen auf Bankkonten) wurden hingegen keine zusätzlichen Gebühren verrechnet.
Der OGH kommt in seiner Entscheidung – unter Berufung auf eine wenige Wochen vorher ergangene OGH-Entscheidung – zu dem Ergebnis, dass sowohl „Zahlscheine“, als auch „Überweisungsaufträge“ sogenannte „Zahlungsinstrumente“ iSd § 27 Abs 6 ZaDiG sind und diese Bestimmung sowohl zwischen Mobilfunkbetreibern und ihren Kunden, als auch zwischen Versicherungen und ihren Versicherungsnehmern gilt. Wenngleich erst seit 01.01.2013 in § 41b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ausdrücklich geregelt ist, dass § 27 Abs 6 ZaDiG der Bestimmung des § 41b VersVG vorgeht und die Versicherung neben der Versicherungsprämie nur solche Gebühren verlangen darf, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, welche durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind, kommt der OGH zu dem Ergebnis, dass auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 01.11.2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam sind.
Zusammenfassend hält der OGH fest, dass die Geschäftspraxis, von Kunden (Versicherungsnehmern) im Fall der Überweisung von Versicherungsprämien mittels Zahlschein ein gesondertes Entgelt zu verlangen, gesetzwidrig ist.