Zinsgleitklauseln - Reduktion des Aufschlags durch negativen Indikator

Juli 2017

In zahlreichen Kreditverträgen ist vorgesehen, dass sich der Zinssatz aus einem (variablen) Indikator (z.B. LIBOR/EURIBOR) und einem fixen Aufschlag („Marge“) zusammensetzt. Unter Zugrundelegung eines EURIBOR von 0,50 % und einem Aufschlag von 1,00 % würde sich somit ein Zinssatz von 1,50 % errechnen. Doch was passiert, wenn der Indikator – wie dies in den letzten Jahren der Fall war – negativ wird? Reduziert dies den Aufschlag oder kann dies sogar dazu führen, dass die Bank dem Kreditnehmer (Negativ)Zinsen zahlen muss? Mit diesen Fragen beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH), dessen Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die beklagte österreichische Bank hatte in Kreditverträgen vorgesehen, dass der Zinssatz aus dem 3-Monats-LIBOR und dem Aufschlag in Höhe von 1,00 % gebildet wird. Nachdem der LIBOR Ende 2014 auf unter 0,00 % gefallen ist, hat die Bank ihre Kunden informiert, dass für den Fall, dass der LIBOR unter 0,00 % liegt, jedenfalls ein Wert von 0,00 % herangezogen wird, so dass unter Berücksichtigung des Aufschlags in Höhe von 1,00 % der Zinssatz zumindest 1,00 % beträgt. Da der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in dieser Vorgehensweise eine unzulässige Vorgehensweise der Bank sah, verlangte der VKI die Unterlassung dieser Vorgehensweise.

In seiner rechtlichen Beurteilung führt der OGH aus, dass dieser ergänzenden Vertragsauslegung durch die Bank die Schranken des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) entgegenstehen. Nach dem Zweck dieser Bestimmung hat bei Zinsgleitklausen eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Da es aber keine Begrenzung des Zinssatzes nach oben gibt, ist eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten nicht zulässig. Der Aufschlag ist daher durch einen negativen Indikator zu verringern. Zeitgleich hielt der OGH – unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur – allerdings fest, dass eine Negativentwicklung des Indikators jedenfalls nicht dazu führen kann, dass die Bank zur Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet ist.