Zur Ersitzung eines Baderechts

Juli 2015


Eine Grunddienstbarkeit des Baderechts kann nur dann zugunsten einer Liegenschaft ersessen werden, wenn das Baderecht der „vorteilhafteren Benützung“ des Grundstücks dient. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Liegenschaftseigentümer einen Campingplatz betreibt, dessen Benützer im angrenzenden See eines anderen Eigentümers baden dürfen. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass der wirtschaftliche Wert eines Grundstücks, das an ein Seegrundstück angrenzt, erheblich dadurch beeinflusst wird, ob der jeweilige Liegenschaftseigentümer zum Baden im angrenzenden See berechtigt ist oder nicht.

Einer kürzlich ergangenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte ist Eigentümer von drei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche an die von der Klägerin erworbene Seeliegenschaft angrenzen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke des Beklagten wurden bereits von seinem Vater landwirtschaftlich als Acker, Wiese oder Weidefläche verwendet, wobei der See nach der Arbeit oder sonst in den Abendstunden vom Beklagten und seinem Vater zum Waschen und Baden verwendet wurde.

Nachdem die Klägerin die Seeliegenschaft erworben hatte, bot sie den Anrainern das Baden im See nur mehr gegen Bezahlung eines jährlichen Entgeltes in Höhe von € 360,00 pro Familie an. Der Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und berief sich darauf, dass sowohl er als auch seine Rechtsvorgänger seit Jahrzehnten den See als Badesee benützten und deshalb ein Baderecht zugunsten seiner Grundstücke ersessen worden sei. Die Klägerin brachte daraufhin eine Unterlassungsklage und Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Baderechtes zugunsten der Grundstücke des Beklagten ein.

Nachdem sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen haben, gab der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Unterlassungs- und Feststellungsbegehren statt, wobei der OGH sein Urteil damit begründete, dass der Beklagte den See lediglich als Bademöglichkeit zu Freizeit- und Erholungszwecken in Anspruch genommen hat. Eine solche Nutzung könne jedoch nicht als vorteilhaftere Nutzung eines landwirtschaftlichen Grundstückes betrachtet werden, weil sich auf solchen Grundstücken grundsätzlich niemand regelmäßig aufhält, um sein Erholungsbedürfnis zu befriedigen. Zudem gehe ein Aufsuchen dieser Grundstücke zum Betreten des Sees über die widmungsgemäße Nutzung hinaus, weshalb auch dies nicht als vorteilhaftere Benützung angesehen werden könne.