Zustellung durch Hinterlegung

Allgemeines Zivilrecht
März 2019


Die Frage, wann ein Schriftstück einer Person zugestellt wurde, kann weitreichende Folgen haben. Insbesondere bei behördlichen Dokumenten, die für eine allfällige Reaktion eine bestimmte Frist vorsehen (z.B. Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid), ist das genaue Zustelldatum von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang bereitet vor allem die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz häufig Probleme.

Gemäß § 17 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist (Abholfrist) als zugestellt. Beginnt die Abholfrist beispielsweise am Dienstag, wird das Dokument jedoch erst am Freitag abgeholt, gilt es dennoch bereits als am Dienstag zugestellt.

Dokumente gelten hingegen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. Urlaub) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Kehrt der Empfänger demnach am zehnten Tag der Abholfrist aus seinem Urlaub zurück, gilt das Dokument mit dem nächsten Tag (elfter Tag der Abholfrist) als zugestellt – unabhängig davon, ob der Empfänger das Dokument abholt oder nicht.

Bestehen für den Zusteller hingegen Zweifel dahingehend, ob sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestellt aufhält oder nicht (z.B. überfüllter Briefkasten), könnte eine Zustellung durch Hinterlegung überhaupt nichtig sein, diesfalls eine Zustellung durch Hinterlegung für den Empfänger keine Rechtswirkungen (z.B. Fristenlauf) auslösen würde.