Bank haftet nicht für Fehlüberweisung

November 2022

Gemäß § 35 Abs 5 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) trifft eine Bank keine Haftung, wenn sie die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung


Gemäß § 35 Abs 5 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) trifft eine Bank keine Haftung, wenn sie die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt hat. Diese Rechtsnorm war kürzlich Gegenstand nachfolgender Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH):

Ein Unternehmen wollte einen größeren Geldbetrag auf das Konto eines Geschäftspartners überweisen, wobei das Unternehmen im Überweisungsauftrag den Namen des Empfängers sowie dessen Kontonummer und Bankleitzahl anführte. Bei der angegebenen Kontonummer handelte es sich jedoch um das Konto eines unbekannten Dritten, in dessen Verfügungsbereich der Überweisungsbetrag gelangte. Die Bank, welche die Überweisung durchführte, weigerte sich – unter Berufung auf das Bankgeheimnis – die Identität des irrtümlichen Empfängers bekanntzugeben. Das Unternehmen (das sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen ließ) klagte daraufhin die Bank und führte begründend aus, dass die Bank den Schaden, welcher dem Unternehmen aufgrund der Fehlüberweisung entstanden ist, schuldhaft verursacht habe, weil sie nicht überprüft habe, ob die angegebene Kontonummer mit dem angegebenen Empfängernamen (Kontowortlaut) übereinstimmt.

Der OGH hielt zunächst fest, dass seit 01.08.2014 ausschließlich die internationale Bankkontonummer (IBAN) zusammen mit der internationalen Bankleitzahl (BIC) als maßgebliche Kundenidentifikatoren zu verwenden sind. Der – weiterhin abgefragte – Empfängername kommt als Kundenidentifikator nicht mehr in Betracht, sondern handelt es sich hierbei lediglich um eine „weitergehende Angabe“. Daher ist die Bank gemäß § 35 Abs 5 ZaDiG seit 01.08.2014 nicht (mehr) zum Abgleich von IBAN und Empfängername verpflichtet.

Vor dem 01.08.2014 war die Bank nur dann zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername verpflichtet, wenn sowohl Kontonummer als auch Empfängername als Kundenidentifikatoren vereinbart wurden. Da dies beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall war, traf die Bank keine Verpflichtung zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername. Die Klage wurde daher abgewiesen.