Erkrankung während Urlaub oder Zeitausgleich

November 2022

Die meisten haben es vermutlich schon einmal erlebt: zunächst freut man sich monatelang auf den wohlverdienten Urlaub, und dann – kaum hat man den Urlaub angetreten – wird man krank. Diesfalls


Die meisten haben es vermutlich schon einmal erlebt: zunächst freut man sich monatelang auf den wohlverdienten Urlaub, und dann – kaum hat man den Urlaub angetreten – wird man krank. Diesfalls stellt sich die Frage, ob der Urlaub durch die Krankheit unterbrochen wird, also auch Tage, an welchen man krank ist, als Urlaubstage gezählt werden oder nicht. Dieselbe Frage stellt sich, wenn man während des Verbrauchs von Zeitausgleich erkrankt.

Erkrankt man während des Urlaubs, werden Werktage, an welchen der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, nicht als Urlaubstage gezählt, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert und die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Erkrankung ist dem Arbeitgeber jedoch binnen längstens 3 Tagen mitzuteilen, wobei bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit eine Bestätigung des Krankenstandes vorzulegen ist.

Erkrankt man hingegen während des Verbrauchs von Zeitausgleich, hat die Erkrankung keinerlei Auswirkungen auf den Verbrauch des Zeitausgleichs. Das Zeitguthaben wird also ohne Rücksicht auf die Erkrankung abgebaut.

Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass im Urlaubsgesetz ausdrücklich geregelt ist, dass für Zeiträume, in welchen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung – insbesondere durch Krankheit – verhindert ist, kein Urlaub verbraucht werden darf. Da eine entsprechende Regelung für den Fall der Erkrankung während des Verbrauchs von Zeitausgleich fehlt und nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) eine (analoge) Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes auf diesen Fall nicht geboten sei, kommt es zu dieser – unseres Erachtens nach – unsachlichen Differenzierung.