Anrechnung von Vordienstzeiten aus dem EU-Ausland

Arbeitsrecht
Juni 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte beschäftigt mindestens drei Arbeitnehmer mit Vordienstzeiten im EU-Ausland. Diese Vordienstzeiten stammen aus solchen EU-Mitgliedstaaten, in welchen seit über 25 Jahren Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet ist. Rechnet man diese Vordienstzeiten an, weisen die Mitarbeiter insgesamt 25 Jahre an unselbständigen Beschäftigungszeiten auf.

Nach §§ 2 und 3 Urlaubsgesetz (UrlG) beträgt der Urlaubsanspruch nach 25 Dienstjahren sechs Wochen, wenn die Dienstzeit beim selben Arbeitgeber absolviert wurde. Hat der Dienstnehmer bei verschiedenen (in- oder ausländischen) Arbeitgebern gearbeitet, so folgt eine Anrechnung gemäß § 3 Abs 3 UrlG nur im Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren.

Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass die drei Arbeitnehmer einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG haben. Begründet wurde dieses Begehren damit, dass die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Staaten auf fünf Jahre gemäß § 3 Abs 3 UrlG gegen das Unionsrecht verstoße. Primär seien Wanderarbeitnehmer durch diese Regelung benachteiligt.

Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass weder eine unionsrechtliche Diskriminierung noch eine Beschränkung vorliege. Die zeitliche Schranke im UrlG sei notwendig, zumal ansonsten ein Arbeitnehmer, welcher laufend den Arbeitsplatz wechsle, in den Genuss der sechsten Urlaubswoche kommt. Dies würde schlussendlich einen einzigen Arbeitgeber treffen, der die gesamte Last für die sechste Urlaubswoche alleine stemmen muss.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH führte in seiner Entscheidung aus, dass eine nationale Regelung wie § 3 Abs 3 UrlG nicht gegen das Unionsrecht verstößt und somit eine Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Staaten auf fünf Jahre mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Klage wurde daher abgewiesen.