Aufklärung über Sicherheitsrisiken bei „Bananenfahrt“

Oktober 2017

Nach der ständigen Rechtsprechung muss ein Sportveranstalter, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun‑Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte betreibt an einem österreichischen See ein Bootsunternehmen, in dessen Rahmen Fahrten auf von einem Motorboot nachgezogenen Fun-Geräten angeboten werden. Dazu gehören auch „Bananenfahrten“. Der Kläger nahm im August 2013 mit seiner Familie an einer vom Beklagten veranstalteten Bananenfahrt teil. Während der Fahrt kenterte die Banane, der Kläger fiel ins Wasser und verletzte sich schwer. Vermutlich schlug er mit seinem Gesicht auf dem Körperteil eines anderen Teilnehmers auf. Der Kläger begehrte in weiterer Folge Schmerzengeld und warf dem Beklagten vor, dass er auf mögliche Risiken der Bananenfahrt nicht hingewiesen worden sei.

Allgemein wurden im Sommer 2013 die Teilnehmer an Bananenfahrten des Beklagten darauf hingewiesen, dass die Banane kentern kann und sich Teilnehmer festhalten sollen. Im Bereich der Anlegestelle befindet sich zudem eine Warntafel mit dem Wortlaut „das Ausüben sämtlicher Wassersportarten erfolgt auf eigene Gefahr“.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass sich die Aufklärungspflicht des Beklagten im vorliegenden Fall nicht auf die Art der Verletzungen bezieht, die bei einer solchen Fahrt entstehen können. Bei einem Unfall durch Umkippen der Banane seien die Einwirkungen auf den Körper nämlich nicht vorhersehbar, weshalb eine allfällige Verletzung an jeder Stelle des Körpers denkbar sei. Die Risikoaufklärung beziehe sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind, im vorliegenden Fall etwa das Kentern der Banane, das in der Regel unkontrollierte Sturzgeschehen oder die auf den Körper einwirkende Kraft bei einem Aufprall auf das Wasser oder bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Teilnehmer sowie mögliche schwere Verletzungen. Entscheidend sei, ob sich der Kläger dieser Gefahren ausreichend bewusst war oder ob er bei einem anderen Kenntnisstand von der Bananenfahrt Abstand genommen hätte. Zudem gelte, dass Schutz- und Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten nicht überspannt werden dürfen, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.

Da sich im vorliegenden Fall eine Gefahr verwirklicht habe, die aus dem Umkippen der Banane resultiere, liege keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, zumal der Kläger darüber aufgeklärt worden sei. Zudem habe der Kläger bereits Erfahrungen mit einer Bananenfahrt am fraglichen See gesammelt, weil er bereits einige Jahre zuvor „mit der Banane“ gefahren sei. Der Kläger sei somit auch mit dem Wesen der Bananenfahrt und der erhöhten Gefahrensituation vertraut gewesen. Die Klage wurde daher abgewiesen.