Ausschluss der Ersitzung durch Hinweisschilder

November 2015


Unter Ersitzung versteht man den Erwerb eines Rechtes durch langjährigen Gebrauch. Ein Geh- und Fahrrecht kann – bei Vorliegen sämtlicher Ersitzungsvoraussetzungen – grundsätzlich durch 30-jährigen Gebrauch erworben werden. Wesentliche Ersitzungsvoraussetzung ist die Redlichkeit, also die Gutgläubigkeit des Besitzers bzw. desjenigen, der das Recht ausübt. Die Redlichkeit muss während der gesamten Ersitzungszeit (grundsätzlich 30 Jahre, in Ausnahmefällen 40 Jahre) gegeben sein und spricht man dann von Redlichkeit, wenn der Rechtserwerber glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Dieser „gute Glaube“ fällt nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben, weg.

Zwar wird die Redlichkeit im Zweifel vermutet, die Redlichkeit fällt für gewöhnlich jedoch weg, wenn der Grundeigentümer die Benutzung des Weges von einer bestimmten Bedingung abhängig macht. So ergibt sich etwa aus einer Hinweistafel mit der Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“, dass die Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde, nicht aber die Begründung eines Rechts des dadurch Begünstigten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Redlichkeit nämlich darauf an, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können oder nicht.