Bescheidzustellung im Auto

April 2016


Verweigert der Empfänger eines Schriftstückes oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Schriftstück an der Abgabestelle zurückzulassen, womit das zurückgelassene Schriftstück als zugestellt gilt. Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) versteht man unter einer „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass ein PKW keine „Abgabestelle“ im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle darstellt. Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Einem Fahrzeuglenker wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, dem Fahrzeuglenker den Entscheidungsbescheid zuzustellen, wurde ihm bei einer Verkehrskontrolle der Führerschein abgenommen. Als der Polizeibeamte darauf hinwies, dass ein Entziehungsbescheid vorliege, fuhr der Lenker mit seinem PKW davon. Kurze Zeit später wurde er von zwei Polizeibeamten vor dem Wirtschaftsgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes angetroffen. Nach einem kurzen Gespräch mit den Polizeibeamten ging er in das Gebäude und verschloss das Tor. Nachdem zwei weitere Polizisten mit dem Entziehungsbescheid eintrafen und der Fahrzeuglenker das Tor nicht öffnete, legte einer der Polizisten den Bescheid auf den Fahrersitz des unmittelbar vor dem Wirtschaftsgebäude abgestellten Fahrzeuges des Lenkers. Die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht gingen von einer wirksamen Zustellung aus.

Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei dem vor dem Wirtschaftsgebäude abgestellten PKW nicht um eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG, zumal ein PKW auch nicht als Betriebsstätte angesehen werden könne. Eine Betriebsstätte sei nämlich durch eine feste, örtliche Einrichtung gekennzeichnet, an welcher der Inhaber sein Unternehmen betreibt. Dies sei bei einem PKW aber geradezu nicht der Fall. Der Bescheid wurde dem Fahrzeuglenker sohin nicht wirksam zugestellt.