COVID-19 – Epidemiegesetz 1950 – Überblick

April 2020


Gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 haben natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund, wenn sie Verkehrsbeschränkungen ausgesetzt sind und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.

Aus einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sowie den Erläuternden Bemerkungen zum Epidemiegesetz 1950, welches wiederum auf das Tierseuchengesetz verweist, ergibt sich, dass der Unternehmer Anspruch auf den Deckungsbeitrag hat, den er erwirtschaftet hätte. Der Unternehmer ist demnach – wie nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten – so zu stellen, wie er ohne die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen stünde.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Die von zahlreichen Bezirksverwaltungsbehörden erlassenen Verordnungen, gestützt auf das Epidemiegesetz 1950, stellen solche Verkehrsbeschränkungen dar. Diese sind zwischenzeitlich im Regelfall bereits außer Kraft getreten oder wurden vorzeitig aufgehoben. Die 6-Wochen-Fristen haben daher bereits zu Laufen begonnen und sind zum Teil bereits abgelaufen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 23.04.2002 (VwSlg 15815 A/2002) handelt es sich bei der Frist gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 um keine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Das bedeutet, dass der Antrag, mit welchem die Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 beantragt wird, am letzten Tag der Frist bei der Behörde einlangen muss; die Postaufgabe am letzten Tag genügt in diesem Fall nicht! Per E-Mail oder per Fax übermittelte Anträge müssen dabei während der Amtszeiten der Behörde eingehen, anderenfalls sie erst am nächstfolgenden Werktag als eingebracht gelten. Die geltend gemachte Vergütung muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beziffert werden, die Geltendmachung dem Grund nach ist nicht ausreichend.