Der Bildnisschutz des § 78 UrhG

Oktober 2014

Gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Im Gegensatz zu den meisten sonstigen Bestimmungen des UrhG geht es bei dieser Bestimmung nicht um den Schutz des Werkes an sich (der Abbildung), sondern um den Schutz der abgebildeten Person. Ziel des § 78 UrhG ist der Schutz der abgebildeten Person gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, insbesondere vor Bloßstellung und Preisgabe des Privatlebens gegenüber der Öffentlichkeit.

Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind oder nicht. Hierfür ist stets der Gesamteindruck, den ein redlicher Betrachter gewinnt, maßgeblich. Auf den subjektiven Willen desjenigen, der die Abbildung veröffentlicht hat, kommt es nicht an. Vielmehr muss dieser bei mehreren Auslegungsvarianten auch die ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. Da dieses Ungünstigkeitsprinzip im Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung steht, müssen sich Personen, die regelmäßig in der Öffentlichkeit stehen, mehr gefallen lassen, als Privatpersonen, bei denen grundsätzlich kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Damit überhaupt berechtigte Interessen verletzt sein können, muss der Abgebildete erkennbar sein. Hierfür ist der äußere Eindruck der Darstellung für den meist flüchtigen Betrachter aus dem mehr oder minder großen Bekanntenkreis des Abgebildeten maßgebend. Für die Erkennbarkeit ist zwar meistens die Abbildung des Gesichtes ausschlaggebend, die Identifizierung kann jedoch auch anhand anderer Merkmale oder anhand des Begleittextes erfolgen, weshalb berechtigte Interessen auch dann verletzt sein können, wenn das Gesicht des Abgebildeten nicht oder nicht vollständig (z.B. mit schwarzem Balken) abgebildet ist.

Liegt eine Verletzung berechtigter Interessen vor, hat der Verletzte Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und bei Verschulden auf Schadenersatz.