Gewährleistung bei Parkettsanierung

Juli 2016


Gemäß § 932 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Übernehmer (Kunde) bei einer mangelhaften Sache die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern. Zunächst kann der Kunde grundsätzlich nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Kommt der Übergeber (Unternehmer) der Aufforderung des Kunden den Mangel zu beheben nicht oder nicht in angemessener Frist nach, kann der Kunde eine Ersatzvornahme durchführen lassen, also den Mangel durch einen Dritten beheben lassen und vom Unternehmer die hierfür entstandenen Kosten fordern. Dasselbe gilt wenn die Verbesserung durch den Unternehmer selbst mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kunden verbunden ist oder wenn sie dem Kunden aus triftigen, in der Person des Unternehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin hat die Beklagte mit der Sanierung eines Parkettbodens beauftragt, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1997 zur vollen Zufriedenheit der Klägerin verlegt hatte. Die Sanierungsarbeiten wurden jedoch so gravierend ausgeführt, dass eine fachgerechte Behebung nur durch neuerliches Abschleifen des gesamten Bodens, Vornahme der unterlassenen Ausbesserungen, neuerliche Versiegelung und Instandsetzung der beschädigten Sockelleisten, Türen und Türstöcke möglich war. Die Klägerin bemängelte umgehend die Durchführung der Arbeiten und erklärte sich die Beklagte zur Behebung der Mängel, nötigenfalls auch an einem Wochenende, bereit. Dennoch ließ die Klägerin die Sanierung von einem anderen Unternehmen vornehmen und begehrte von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Mängel- und Schadensbehebung.

Nach Ansicht des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht und vom OGH bestätigt wurde, haben die festgestellten Mängel das Vertrauen der Klägerin in die Fähigkeiten der Leute der Beklagten, die sie im Jahr 1997 bei der Parkettverlegung bewiesen haben, nicht so weit erschüttern können, dass ein Verbesserungsversucht unzumutbar war. Die Kläger kann für die Mängelbehebung daher nur jene Kosten verlangen, die die Beklagte selbst für die erforderlichen Sanierungsarbeiten aufwenden hätte müssen.