Haftung des Reiseveranstalters für zusätzliche Übernachtung

Oktober 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin buchte beim beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Spanien. Der Rückflug wurde von der Fluggesellschaft annulliert und der Klägerin von dieser ein neues Ticket für einen Flug am nächsten Tag sowie eine Übernachtung in einem Hotel zur Verfügung gestellt. Nach dem Klagsvorbringen stürzte die auf einen Rollstuhl angewiesene Klägerin beim Spazierengehen im Nahebereich des Hotels aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte aus, dass das der Klägerin von der Fluglinie zur Verfügung gestellte Hotel dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Durchführung eines Beweisverfahrens auf.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass es der völlig herrschenden Auffassung entspreche, dass dem Reisenden aus einer Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags (z.B. verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Die gleiche Überlegung gelte auch für Unfälle, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen.

So habe der deutsche Bundesgerichtshof entschieden, dass der Reiseveranstalter, dessen Reisendem von der Fluggesellschaft der vorgesehene Rückflug wegen Platzmangels versagt wird, und dessen Reisender auf Veranlassung eines Angestellten der Fluggesellschaft im Dauerlauf durch die Abflughalle einen bevorstehenden Flug bei einer anderen Gesellschaft zu erreichen versucht, für die Folgen eines Sturzes des Reisenden bei diesem Dauerlauf haftet. Der Gerichtshof begründete dies damit, dass die Fluglinie, die den Reisenden auf den Ersatzflug verwiesen hatte, dabei als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters handelte.

Nach § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen müsse dabei innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setze voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt.

Im vorliegenden Fall sei eine Zurechnung des Hotels und der Fluglinie zur Beklagten sachgerecht, weil diese im „Pflichtenkreis“ der Beklagten tätig geworden sei und zu diesen Pflichten auch Betreuungspflichten bei Annullierung eines Flugs gehören, der Teil der von der Beklagten der Klägerin im Rahmen der Pauschalreise geschuldeten Beförderungsleistung ist. Die Fluglinie habe damit „im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Schuldners“ gehandelt, was für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ausreiche. Sofern das Hotel seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, was vom Erstgericht noch abzuklären sein wird, hat der Reiseveranstalter hierfür einzustehen.