Haftung eines Baumarktkunden für verletzten Mitarbeiter

Oktober 2016


Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) trifft den verantwortlichen Kunden eines Baumarktes die schadenersatzrechtliche Haftung, wenn es durch dessen unvorsichtigem Hantieren mit Waren zu einer Verletzung einer unbeteiligten Person kommt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass die beiden späteren Beklagten in einem Baumarkt eine größere Menge an Gipskartonplatten kaufen wollten. Nachdem sie das Angebot eines Mitarbeiters, ihnen die Gipskartonplatten auf den Parkplatz zu bringen, ablehnten, beluden sie den im Baumarkt verfügbaren Transportwagen selbst. Dabei missachteten sie aber das entsprechende Hinweisschild, mit welchem für Gipskartonplatten eine „V-förmige“ Beladung empfohlen wurde. Vielmehr lehnten die Beklagten die Platten an die beiden Seitenteile des Wagens nahezu senkrecht an, um mehr Material auf einmal transportieren zu können. Nachdem sie den Wagen bereits mit mehr als 600 kg beladen hatten, kam es beim Versuch, eine weitere Platte aufzuladen, zu einem Umkippen des Transportwagens, der auf einen Baumarktmitarbeiter stürzte und diesen schwer verletzte.

Nach Ansicht des OGH trifft die Beklagten ein Verschulden, weil sie das Hinweisschild über die richtige Beladung, mit der ein Umkippen verhindert worden wäre, missachtet haben. Zudem müsse jedem Kunden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt klar sein, dass es bei einer Beladung mit mehr als 600 kg beim Umfallen einzelner der nahezu senkrecht aufgestellten Platten zu einem Kippen des Wagens kommen kann.